Innerhalb der Schweiz können einem SGO-Schiedsgericht nur solche Streitigkeiten vorgelegt werden, über welche die Parteien frei verfügen können, d.h.  grundsätzlich alle vertraglichen Streitigkeiten samt Aberkennungsklagen  (Art. 83 SchKG) und Arrestprosequierungsklagen (Art. 287 SchKG). Nicht schiedsfähig sind demgegenüber sämtliche Personenstands- und familienrechtlichen Prozesse (z.B. Scheidungsklagen; Feststellung einer Erbenstellung etc.), Betreibungs- und Konkursstreitigkeiten im summarischen und beschleunigten Verfahren, das Straf- und das gesamte öffentliche Recht (Verwaltungs- und Staatsrecht).