Schiedsklausel
Empfohlene Musterschiedsklausel
„Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich solcher, die dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung betreffen, sind durch ein Schiedsverfahren gemäss der Schiedsordnung der SGO Ständige Schweizerische Schiedsgerichtsorganisation zu entscheiden. Anwendbar ist die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung.
Der Sitz des Schiedsgerichtes befindet sich in Zürich. Das Schiedsgericht besteht aus einem oder drei Schiedsrichter(n).“
Gültigkeitserfordernis einer Schiedsabrede ist die Einhaltung der Schriftform.
Die Praxis zeigt, dass es für Vertragspartner schwierig sein kann, eine Schiedsvereinbarung zu treffen, wenn der Rechtsstreit einmal ausgebrochen ist. Deshalb empfiehlt es sich, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bereits bei Abschluss des Vertrages zu vereinbaren, das heisst eine Schiedsklausel in den Vertrag aufzunehmen. Dazu bedarf es folgende Schritte:
- Schritt: Aufnahme der Schiedsklausel in den Vertrag. (z.B. Kauf- Werk-, Leasing-, Darlehensvertrag)
- Schritt: Unterzeichnung des Vertrages mit der Schiedsklausel durch die Vertragsparteien.
- Schritt: Scheitert eine einvernehmliche Lösung ohne Beizug von Experten, ruft der Kläger im Konfliktsfall die SGO an, welche nach Eingang der Klage (via Geschäftsstelle) und nach erfolgter Gutschrift der sog. Einschreibegebühr ein Schiedsgericht zur Lösung der Streitigkeit einberuft.