Mit seinem Urteil vom 13. November 2020 hat das Bundesgericht der Schweiz eine wichtige Klarstellung getroffen, die seine vorausgehende Rechtsprechung zur Ausdehnung einer Schiedsklausel auf Dritte abrundet und festhält, dass bei der Klärung, ob das Verhalten eines Dritten als konkludenter Beitritt zu einer Schiedsvereinbarung zu werten ist, restriktiv vorgegangen werden muss und dass die Erfüllung typischer Vertragspflichten eines Subunternehmers oder Zulieferers wie etwa Reparaturmassnahmen direkt beim Endkunden oder die Übernahme einer Garantie diesem gegenüber hierfür in der Regel nicht genügen werden.

S. zu dieser Entscheidung auch meinen Kommentar in EWiR 2021, 319 f.

Thorsten Vogl
Rechtsassessor
Mitglied des Vorstands
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