Ideal ist, wenn eine Schiedsklausel bereits bei Vertragsabschluss in den Vertrag aufgenommen worden ist. – Wollen die Parteien trotz fehlender Schiedsklausel die Sache der SGO vorlegen, braucht es eine schriftliche Vereinbarung, dass die Parteien den konkreten Streit durch ein SGO-Schiedsgericht beurteilen lassen wollen.