Ein Schiedsgericht gilt als international, wenn beim Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte (Art. 176 Abs. 2 IPRG). Die Unterscheidung, ob es sich bei einem Verfahren um einen rein innerschweizerischen Sachverhalt handelt (sog. „Binnenschiedsgerichtsbarkeit“) oder um einen internationalen im Sinne des IPRG ist wichtig, da jeweils Unterschiede in Bezug auf Anfechtungsmöglichkeiten, den Umfang des Kreises schiedsfähiger Gegenstände oder hinsichtlich der Kompetenzen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen bestehen. Die SGO-Schiedsordnung enthält jeweils Hinweise, wann im Verfahren diese Unterscheidung zu beachten ist, d.h. sie ist sowohl in der Binnen- wie in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit anwendbar.