Das Obergericht des Kantons Aargau hatte entschieden, Wirtschaftssanktionen hätten, wenn ihre Aufhebung nicht absehbar ist, zur Folge, dass die nicht
durchsetzbaren Forderungen wegen Unmöglichkeit erlöschen (s. hierzu unser Newsletter vom 06.03.2025 sowie Vogl, Die Auswirkung von Wirtschaftssanktionen auf Anerkennung und Vollstreckung schiedsgerichtlicher Entscheidungen im Kontext der internationalen Rechtsprechung, in: RIW 2025, S. 326 ff., 327). Das Bundesgericht hatte sich nun im Rahmen einer Beschwerde mit diesem Urteil zu befassen. Weiterlesen