Der französische Kassationsgerichtshof hat erneut in aller Kürze klargestellt, dass die Vermögenslosigkeit nicht zu einer Unanwendbarkeit der Schiedsklausel führt, sondern betont, es bedürfe des Nachweises, dass mangels finanzieller Mittel die Einleitung eines Schiedsverfahrens gescheitert ist. Das Gericht übernimmt damit wörtlich die bereits in seiner letztjährigen Entscheidung vom 28. September 2022, n° 21-21.738, enthaltene Begründung.
yann.moor2023-10-11T13:35:12+02:00