Die Cour d’appel von Paris hält an der international kritisierten (s. Koch J. Int. Arb 26 (2009), 267 (291; Darwazeh in Kronke/Nacimiento/Otto/Port, Recognition and enforcement of foreign arbitral awards, 2010, S. 334) französischen Haltung fest, wonach die Aufhebung eines Schiedsurteils im Heimatstaat innerhalb Frankreichs unbeachtlich ist.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte trotz einer Schiedsklausel die Republik Bénin vor einem staatlichen Gericht Klage auf Aufhebung eines Vertrages erhoben, der stattgegeben wurde, da die Klagegnerin, die SGS – Société Générale de Surveillance SA (Genf), nicht die Einrede der Unzuständigkeit des staatlichen Gerichts erhoben hatte (wobei sie allerdings vor der Cour d’appel de Paris ausführte, sie habe hierzu keine Gelegenheit erhalten). Trotz des vor dem staatlichen Gericht laufenden Verfahrens leitete die SGS ein Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht der internationalen Handelskammer in Paris ein. In einem Zwischenurteil erklärte sich das Schiedsgericht für zuständig. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Aufhebung der schiedsgerichtlichen Entscheidung wies die Cour d’appel von Ouagadougou zurück. Auf die Revision der Republik Bénin hin hob die Cour Commune de Justice et d’Arbitrage (CCJA) der OHADA dieses Urteil auf und annulierte den Schiedsspruch. S. hierzu unsere Besprechung VOGL/LEVILLAIN, Le principe „Res Judicata“, un principe appartenant à l’ordre public international, in : Revue du Droit des Affaires en Afrique (RDAA), November 2020, http://www.institut-idef.org/Le-principe-res-iudicata-un.html; Nachdruck durch den Cercle K2 : https://cercle-k2.fr/etudes/le-principe-res-judicata-un-principe-appartenant-a-lordre- public-international-518 ).
Auch das Endurteil des Schiedsgerichts, in welchem die SGS obsiegte, wurde von der Cour d’appel von Ouagadougou aufgehoben. Dennoch erklärte das Tribunal de grande instance von Paris am 24. Mai 2019 die schiedsgerichtliche Entscheidung für vollstreckbar; die hiergegen gerichtete Berufung zu der Cour d’appel de Paris blieb ohne Erfolg.
Das Gericht stellt zunächst auf den internationalen Charakter eines Schiedsurteils ab. Dieses sei keiner staatlichen Rechtsordnung zuzuordnen; seine Ordnungsmässigkeit sei deswegen alleine anhand derjenigen Regeln zu beurteilen, die in dem Staat gelten, in welchem die Vollstreckbarkeit beantragt wird. Deswegen müsse vorliegend die Prüfung anhand des französischen Rechts erfolgen; die Aufhebung des Schiedsurteils durch die Gerichte an dem Sitz des Schiedsgerichts sei irrelevant und hindern nicht die Erteilung des Exequatur in Frankreich.
Folgerichtig prüft das Gericht dann, ob sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig erklärt hat und verneint dies mit wenig überzeugender Begründung: die – gültige, weil nicht von der Gültigkeit des Vertrags abhängige – Schiedsklausel decke die Anrufung des Schiedsgerichts; keinen Einfluss habe es, dass sich ein staatlicher Richter für zuständig erklärt habe; der über die Vollstreckbarkeit des Schiedsurteils entscheidende Richter habe alleine auf den, nur durch zwingende nationale Regelungen und den ordre public begrenzten, Willen der Parteien abzustellen.
Hier hätte es sich jedenfalls aufgedrängt, zu prüfen, ob die SGS tatsächlich vor dem staatlichen Gericht daran gehindert war, den Einwand der Unzuständigkeit zu erheben. Hätte sie dies tatsächlich unterlassen, so wäre abzuklären gewesen, ob sie konkludent auf die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit verzichtet hatte. Immerhin findet sich in dem CCJA-Urteil kein Hinweis darauf, dass jemals versucht worden war, eine solche Einrede anzubringen. Wenn also die Cour d’appel de Paris kritiklos einen übereinstimmenden Willen der Parteien der Parteien auf Streitentscheidung durch ein Schiedsgericht alleine aus der Existenz der Schiedsklausel folgert, ohne die weiteren Umstände des Falles zu bewerten, ist dies ausgesprochen problematisch.
Zuletzt prüft die Cour d’appel, ob eine Verletzung des ne bis in idem-Grundsatzes infolge der gegenläufigen Gerichtsentscheidung aus dem Bénin dazu führt, dass das schiedsgerichtliche Urteil als ordre-public-widrig einzuordnen wäre. Auch dies verneint das Gericht, zum einen weil es sich um eine internationale Entscheidung handele, die nicht von einer bestimmten Rechtsordnung abhänge, so dass die Frage ihrer Vollstreckbarkeit, wie bereits dargestellt, alleine nach den Normen des Vollstreckungsstaats richtet und ein drittstaatliches Urteil keine Auswirkungen hat, selbst wenn dessen Anerkennung in Frankreich möglich wäre. Voraussetzung wäre, dass das gegenläufige Urteil in Frankreich vollstreckbar ist – nur dann wäre es als gegenläufige Entscheidung einzuordnen. Solange das staatliche Urteil also kein Exequatur erhalten hat, kommt bei einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsurteils in Frankreich die Anwendung des ne-bis-in-idem-Grundsatzes nicht in Betracht – das Schiedsurteil ist trotz der gegenläufigen ausländischen Entscheidung für vollstreckbar zu erklären.
Aus hiesiger Sicht ist dieses Ergebnis wenig befriedigend. Zum einen stellt sich die Frage, welche Wirkungen dann die Anerkennung ausländischer Urteile überhaupt hat. Dass die Entscheidungen aus dem Bénin in Frankreich anzuerkennen sind, ergibt sich aus dem Accord de coopération en matière de justice entre la France et le Bénin vom 27 Februar 1975. Da aber nach Auffassung der Cour d’appel de Paris ein einem Schiedsurteil zuwiderlaufendes Urteil aus dem Bénin keinerlei Auswirkungen hat, ist die Anerkennung dieses Urteils eine leere Hülse ohne Wert.
Des Weiteren stellt sich die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn von der Gegenpartei das Exequatur des staatlichen Urteils beantragt wird, obgleich bereits zuvor das Schiedsurteil für vollstreckbar erklärt wurde. Muss dieses dann versagt werden, damit zwei sich widersprechende
Entscheidungen vermieden werden, auch wenn sich herausstellt, dass das ausländische staatliche Gericht völlig zu Recht eine Entscheidung getroffen hat, der eine Vollstreckbarerklärung unter normalen Umständen nicht zu versagen wäre?
Wie man sieht, führt die Entscheidung der Cour d’appel de Paris zu unnötigen Schwierigkeiten. Vorzug verdient die, etwa in Deutschland vertretene, Auffassung, einem Schiedsspruch die Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung zu versagen, wenn der Gegner nachweisen kann, dass der Schiedsspruch von der zuständigen Behörde aufgehoben wurde (s. etwa MüKoZPO/Adolphsen, 6. Aufl. 2022, UNÜ Art. 5 Rn. 60).
Thorsten Vogl
Rechtsassessor
Mitglied des Vorstands
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