Wo kann der Geschäftspartner einer Online-Plattform klagen, wenn diese ihre marktbeherr­schende Stellung ausnutzt und den Vertragspartner zwingt, dem Wettbewerbsrecht zuwider­laufende und unbillige Praktiken zu akzeptieren? Der EuGH eröffnete in seinem Urteil vom 24.11.2020, Rs. C-59/19 («Wikingerhof») den Weg über den Deliktsgerichtsstand: infolge wettbewerbswidrigen Verhaltens habe die Online-Plattform gegen Rechte verstossen, die im Umfeld des Vertrages bestehen. Es gehe also nicht um die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertrag ergeben.

S. ausführlich hierzu meine Besprechung in EWiR 2021, S. 191 f.

Gerade KMU werden sich damit in Zukunft leichter gegen marktbeherrschende Vertrags­partner wehren können, die ihren Vertragspartnern unfaire Vertragsbedingungen „vordiktieren“. Sie können dann im Falle eines Wettbewerbsverstosses dort klagen, wo sie selbst ihren Sitz haben und müssen den Online-Partner nicht an dessen Sitz in einem anderen Staat bzw. an dem in einer Gerichtsstandsvereinbarung vereinbarten Gerichtsstand verklagen.

Thorsten Vogl
Rechtsassessor
Mitglied des Vorstands
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