FAQ2016-11-10T14:42:22+01:00
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„Meine Konflikte als KMU sind in besten Händen, / ich habe Zeit für meine Arbeit.“

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Häufig gestellte Fragen mit ihren Antworten:

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Ist ein Schiedsspruch des Schiedsgerichts in jedem Fall verbindlich oder kann man danach an ein staatliches Gericht gelangen?2016-11-10T13:08:14+01:00

Die Idee eines Schiedsverfahrens ist die effiziente Erledigung einer Streitigkeit ohne den Weg durch die Instanzen der staatlichen Gerichte. Gemäss Art. 41 der Schiedsordnung (Art. 389 der schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO) kann ein Schiedsspruch mittels Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden. In der Binnenschiedsgerichtsbarkeit ist zusätzlich die Revision gegen einen Schiedsentscheid zulässig. (Art 42 der Schiedsordnung; Art. 396 ff ZPO)

Welche Verträge eignen sich für eine Schiedsklausel?2016-11-10T13:07:58+01:00

Geeignet sind grundsätzlich alle Verträge über Gegenstände, über welche die Parteien frei verfügen können insbesondere obligationenrechtlichen Verträge wie Darlehensverträge, Werkverträge, Leasingverträge, Verträge über die Erstellung von Bauten (auch Generalunternehmerverträge), Kaufverträge, Aufträge aber auch Gesellschaftsverträge, etc.

Wann spricht man von internationaler Schiedsgerichtsbarkeit und weshalb ist dies von Bedeutung?2016-11-10T13:07:44+01:00

Ein Schiedsgericht gilt als international, wenn beim Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte (Art. 176 Abs. 2 IPRG). Die Unterscheidung, ob es sich bei einem Verfahren um einen rein innerschweizerischen Sachverhalt handelt (sog. „Binnenschiedsgerichtsbarkeit“) oder um einen internationalen im Sinne des IPRG ist wichtig, da jeweils Unterschiede in Bezug auf Anfechtungsmöglichkeiten, den Umfang des Kreises schiedsfähiger Gegenstände oder hinsichtlich der Kompetenzen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen bestehen. Die SGO-Schiedsordnung enthält jeweils Hinweise, wann im Verfahren diese Unterscheidung zu beachten ist, d.h. sie ist sowohl in der Binnen- wie in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit anwendbar.

Wie weit reicht die Schiedsfähigkeit in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit?2016-11-10T13:07:26+01:00

In der   internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist der Rahmen der Schiedsfähigkeit   weiter gefasst: hier kann jeder vermögensrechtliche Anspruch Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein (Art. 177 Abs. 1 IPRG).

Habe ich die Möglichkeit, mich gegen einen Schiedsrichter zu wehren, welchen ich für befangen halte?2016-11-10T13:07:12+01:00

Selbstverständlich! Grundsätzlich stellt der Leiter des Vorverfahrens der SGO das Schiedsgericht zusammen. Hält jedoch eine Partei einen Richter für befangen, kann sie sich wehren und den Ersatz des Richters verlangen. Die Schiedsordnung regelt die Ablehnungsgründe und das –verfahren im Detail.

Gibt es die Möglichkeit, eine Streitigkeit der SGO vorzulegen, wenn der Vertrag keine Schiedsklausel enthält?2016-11-10T13:06:59+01:00

Ideal ist, wenn eine Schiedsklausel bereits bei Vertragsabschluss in den Vertrag aufgenommen worden ist. – Wollen die Parteien trotz fehlender Schiedsklausel die Sache der SGO vorlegen, braucht es eine schriftliche Vereinbarung, dass die Parteien den konkreten Streit durch ein SGO-Schiedsgericht beurteilen lassen wollen.

Mit welchen Streitigkeiten kann ich mich an ein Schiedsgericht wenden?2016-11-10T13:06:31+01:00

Innerhalb der Schweiz können einem SGO-Schiedsgericht nur solche Streitigkeiten vorgelegt werden, über welche die Parteien frei verfügen können, d.h.  grundsätzlich alle vertraglichen Streitigkeiten samt Aberkennungsklagen  (Art. 83 SchKG) und Arrestprosequierungsklagen (Art. 287 SchKG). Nicht schiedsfähig sind demgegenüber sämtliche Personenstands- und familienrechtlichen Prozesse (z.B. Scheidungsklagen; Feststellung einer Erbenstellung etc.), Betreibungs- und Konkursstreitigkeiten im summarischen und beschleunigten Verfahren, das Straf- und das gesamte öffentliche Recht (Verwaltungs- und Staatsrecht).

SGO
Ständige Schweizerische
Schiedsgerichtsorganisation

Nüschelerstr. 49 / Postfach
CH- 8001 Zürich
Tel: 044 / 210 02 20
E-Mail: kontakt (at) kmu-schiedsgericht-sgo.ch
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